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Allgemeine Geschäfts-und Beförderungsbedingungen


Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

der Öger Türk Tur GmbH

I. Anwendungsbereich und Vertragsbeziehungen

1.

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (nachfolgend AGBB) beinhalten die Bedingungen für die Buchung von Nur-Flügen, die über die Website der Öger Türk Tur GmbH (nachfolgend ÖTT), unter ottfly.com, über die Vertriebspartner von ÖTT sowie über die Filialen der ÖTT vorgenommen werden können und für die Durchführung der gebuchten Flüge. Diese AGBB lösen die bisherigen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der ÖTT ab und ersetzen diese.

2.

ÖTT ist vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. Da ÖTT die dem Fluggast geschuldete vertragliche Luftbeförderung nicht selbst erbringt, sondern durch namhafte Luftfahrtgesellschaften ausführen lässt, sind diese Luftfahrtgesellschaften jeweils ausführender Luftfrachtführer im Sinne der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

3.

Dem Fluggast wird die ausführende Luftfahrtgesellschaft, welche jeweils die Beförderungsleistung erbringt, vor Versendung der Buchungsanfrage (Ziffer II. 1 Satz 1) namentlich bekannt gegeben. Sofern unvorhergesehen die dem Fluggast zunächst als ausführende Fluggesellschaft benannte Fluggesellschaft wechselt, muss ÖTT den Fluggast unverzüglich über den Wechsel informieren und ihm die neue Fluggesellschaft mitteilen. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg über einen etwaigen Wechsel der Fluggesellschaft informiert (Verordnung (EG) Nr. 5).

4.

Zusätzlich zu diesen AGBB gelten auch noch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweils die Beförderung ausführenden tatsächlichen Luftfrachtführers, die dem Fluggast vor dem Vertragsschluss (Ziffer II.) ebenfalls bekannt gegeben werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers und diesen AGBB haben die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Vorrang.

Dies gilt nicht, wenn ÖTT Teil- oder Vollcharterflüge ausführen lässt; in diesen Fällen gelten ausschließlich nur diese AGBB.

II. Vertragsschluss

1.

Der Fluginteressent kann die in Ziffer I.1 aufgeführten Möglichkeiten nutzen, um ein Angebot auf Abschluss eines Flugbeförderungsvertrages an ÖTT zu richten (Buchungsanfrage). Bei der Buchungsanfrage sind vom Fluginteressent der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und Nachname des Fluggastes anzugeben.

2.

Der Flugbeförderungsvertrag zwischen dem Fluginteressent und ÖTT kommt hiernach zustande, wenn ÖTT jenes Angebot auf Abschluss eines Flugbeförderungsvertrages (Ziffer II. 1 Satz 1) annimmt, indem ÖTT dem Fluginteressent schriftlich, per E-Mail, per Fax oder - falls technisch möglich und vom Kunden erwünscht - per SMS eine Buchungsbestätigung zukommen lässt, die inhaltlich der vorangegangenen Buchungsanfrage des Fluginteressenten entspricht.

3.

Entsprechend der von ÖTT an den Fluginteressent übersandten Buchungsbestätigung ist die Buchung nur für den gebuchten Flug und für die in der Buchungsbestätigung aufgeführte(n) Person(en) gültig; eine Übertragung auf andere, namentlich in der Buchungsbestätigung nicht aufgeführte Personen ist nicht möglich.

III. Vertragsinhalt


1.

Inhalt des so zwischen dem Fluggast und ÖTT geschlossenen Flugbeförderungsvertrages ist die Erbringung der vereinbarten Flugbeförderungsleistung vom gebuchten Abflugs- zum Zielort für die in der Buchungsbestätigung genannte(n) Person(en) und die genannten Flugzeiten sowie die Bezahlung des vereinbarten Beförderungsentgeltes durch den Fluggast.

2.

ÖTT und der ausführende Luftfrachtführer sind nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und ihr Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Abflugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen zwischen dem Datum ihrer Bekanntmachung und dem tatsächlichen Abflugdatum in angemessenem Umfang Änderungen unterliegen, weshalb es sich bei den anlässlich der Buchung bekannt gegebenen Zeiten nicht um Fixtermine handelt. Der ausführende Luftfrachtführer wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren, sofern diese auftreten sollten. ÖTT wird die Fluggäste zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Änderungen in Kenntnis zu setzen.

3.

Fluggästen wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch 24 bis 48 Stunden vor dem gebuchten Hin- oder Rückflug unter der/den auf dem elektronischen Ticket angegebenen Telefonnummer/n bestätigen zu lassen, insbesondere wenn zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und der Abflugzeit mehrere Wochen liegen. Es wird weiterhin empfohlen, dass die Fluggäste bei der Buchung eine Telefonnummer, eine E-Mail Adresse oder sonstige Kontaktdaten hinterlassen, unter der sie erreicht werden können.

IV. Flugbeförderungsentgelt


1.

Es gelten nur die im Rahmen des geschlossenen Flugbeförderungsvertrages vereinbarten Leistungen und Flugbeförderungsentgelte. Andere als die vereinbarten Leistungen sind nicht Bestandteil des Flugbeförderungsvertrages. Versicherungsleistungen - insbesondere eine Reiserücktrittsversicherung - sind nicht im Flugbeförderungsentgelt enthalten, sondern bedürfen eines gesonderten Abschlusses durch den Fluggast bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl.

2.

Das vereinbarte Flugbeförderungsentgelt enthält neben dem Preis für die Flugbeförderung alle anwendbaren Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und (Service-) Entgelte, die im Zusammenhang mit der Flugbeförderung stehen, unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren sowie eine variable Ticket Service Charge. Die vorgenannten Einzelpositionen werden gesondert in der Buchungsbestätigung für den Kunden ausgewiesen.

Andere, nicht mit der Luftbeförderung in Zusammenhang stehende Kosten oder Gebühren - wie etwa beispielsweise Einreisegebühren, Visagebühren oder Kosten für Passersatzpapiere - sind nicht im Flugbeförderungsentgelt enthalten und müssen vom Fluggast bei entsprechendem Anfall und zusätzlich zum Flugbeförderungsentgelt von ihm selbst gezahlt werden.

3.

(a) ÖTT behält sich vor, das im Flugbeförderungsvertrag vereinbarte Flugbeförderungsentgelt nachträglich zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugtermin mehr als vier (4) Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor dem Abschluss des Flugbeförderungsvertrages noch nicht eingetreten und für ÖTT auch nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren.

Eine nachträgliche Erhöhung des Flugbeförderungsentgeltes bei Überschreitung des in Satz 1 genanntem Zeitraum ist allerdings nur zulässig im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten, der Einführung von neuen luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben oder sonstige luftfahrtspezifische Abgaben für bestimmte Leistungen) oder deren Erhöhungen, der luftfahrtspezifischen Entgelten oder Emissionszertifikatskosten und auch nur dann, wenn ÖTT dem Fluggast diese Erhöhung unverzüglich - und zwar spätestens 3 (drei) Wochen vor dem gebuchten Abflugtag - mitteilt.

Sofern sich infolge vorgenannter Umstände das Flugbeförderungsentgelt um mehr als 5% des Nettopreises für die Flugbeförderung (exklusive Steuern, Gebühren und Abgaben) erhöht, ist der Fluggast berechtigt, ohne Anfall von Gebühren vom Flugbeförderungsvertrag mit ÖTT zurückzutreten. Der Fluggast hat dieses Recht allerdings unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ÖTT über die Preiserhöhung gegenüber ÖTT auszuüben.

(b) Die Nachbelastung des Fluggastes erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der in a) genannten Kosten, Abgaben und Gebühren durch Weiterbelastung dieses Betrages an den Fluggast.

V. Bezahlung des Flugbeförderungsentgeltes


1.

Sobald der Flugbeförderungsvertrages zwischen dem Fluggast und ÖTT gemäß Ziffer II. geschlossen wurde ist das vereinbarte Flugbeförderungsentgelt sofort und vollständig zur Zahlung durch den Fluggast an ÖTT fällig. Der Fluggast hat nicht die Möglichkeit, das vereinbarte Flugbeförderungsentgelt in Raten an ÖTT zu zahlen.

2.

Der Fluggast kann das vereinbarte Flugbeförderungsentgelt in bar oder mittels einer von ÖTT akzeptierten EC Karte / Kreditkarte von einem durch den Fluggast zu benennendes Bankkonto zahlen.

3.

Verweigert ein Kreditkarteninstitut die Zahlung - wird also der von ÖTT bei dem Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet - hat der Fluggast eine Rückbelastungspauschale in Höhe von 10,00 (zehn) Euro pro Rücklastvorgang zu zahlen; der Anspruch von ÖTT auf Zahlung des Flugbeförderungsentgeltes durch den Fluggast bleibt hiervon natürlich unberührt.

4.

Für die Versendung von Mahnungen wegen fälliger, ausstehender Flugbeförderungsentgelte behält sich ÖTT vor, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 (fünf) Euro pro Mahnung zu erheben, die vom säumigen Fluggast zusätzlich zu zahlen ist. Dem Fluggast bleibt allerdings der Nachweis unbenommen, dass ÖTT kein oder ein geringerer als der mit der Rückbelastungs- und/ oder der Bearbeitungsgebühr geltend gemachte Schaden entstanden ist.

5.

Zahlt der Fluggast das gemäß Ziffer 1. sofort fällige Flugbeförderungsentgelt nicht oder nicht vollständig und läuft eine ihm mittels schriftlicher Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos ab, wird ÖTT die Buchung stornieren und der Anspruch des zahlungssäumigen Fluggastes auf die Beförderung zum Zielort entfällt. Auf die Setzung einer Zahlungsfrist kann ÖTT verzichtet, wenn der Abflug bereits unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor dem Abflug nicht mehr erfolgsversprechend ist; in diesem Fall kann die Buchung sofort von ÖTT storniert werden.

6.

Sofern die ausführende Fluggesellschaft Schadenersatzansprüchen gegen ÖTT erhebt, weil der vom Fluggast gebuchte Sitzplatz im Flugzeug nicht neu vergeben werden konnte, verpflichtet sich der zahlungssäumige Fluggast, ÖTT von derartigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und sonstigen in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

VI. (Elektronisches) Ticket


1.

Der Fluggast erhält nach der vollständigen Zahlung des Flugbeförderungsentgeltes ein von ÖTT ausgestelltes (elektronisches) Flugticket. Dieses elektronische Ticket enthält zumindest die Ticket-Nummer, Vor- und Nachnamen des Passagiers sowie Angaben zu den gebuchten Flugverbindungen, insbesondere Abflug- und Zielflughafen, Flugdatum, Start- und Landezeit sowie eine Gewichtsobergrenze für Reisegepäck.

2.

Der Passagier ist verpflichtet, das (elektronische) Ticket nach Erhalt unverzüglich auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und sich bei etwaigen Unstimmigkeiten sofort mit dem ÖTT-Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Ziffer XXVI.) in Verbindung zu setzen.

Bei Flugreisen mit einem elektronischen Ticket besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn der Fluggast sich mit Reisedokumenten auch ausweisen kann und ein (elektronischen) Ticket auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde.

3.

Sofern der Fluggast nicht mit einem elektronischen Flugschein reist, hat er einen Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf seinen vollständigen Vor- und Nachnamen ausgestellten gültigen Beförderungsscheins; er muss sich zudem mit einem gültigen Reisedokument ausweisen.

VII. Umbuchung, Namensänderungen, Ersatzperson

1.

Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Fluggastes insbesondere das Flugdatum und/oder der Abflug- oder Rückkehrflughafen vor Inanspruchnahme der ersten Flugleistung geändert werden sollen. Ob und inwieweit eine Umbuchung überhaupt möglich ist und welche zusätzlichen, vom Fluggast zu tragenden Kosten hierdurch ausgelöst werden, unterliegt den Allgemeinen Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft und ist insbesondere vom gebuchten Flugtarif abhängig.

Diesbezüglich muss auf die hierzu einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfrachtführers verwiesen werden, die gemäß Ziffer I. 4 zusätzlich zu diesen AGBB gelten.

2.

Sofern ÖTT einen teil-oder vollgecharterten Flug durchführt, gelten allerdings nur die in der Anlage 1 wiedergegebenen ÖTT eigene Tarifbestimmungen bei Umbuchungen, die nach dem Zeitpunkt des Umbuchungswunsches, der ausführenden Fluggesellschaft, dem gebuchten Tarif und/oder dem Flugziel differenzieren und dem Fluggast Auskunft darüber geben, ob eine Umbuchung möglich ist und welche Kosten ihm hierbei entstehen.

3.

Namensänderungen oder die Benennung einer Ersatzperson für den gebuchten Flug sind grundsätzlich nicht gestattet und damit ausgeschlossen.

VIII. Stornierung, Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Abflug


1.

Der Fluggast kann den gebuchten Flug jederzeit über das ÖTT-Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Ziffer XXVI.) unter Angabe der Buchungsnummer sowie der Nummer des elektronischen Tickets vor dem Zeitpunkt der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Abflugzeit ohne Angabe von Gründen stornieren, sofern die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfrachtführers eine Stornierungsmöglichkeit vorsehen.

2.

Bei der Stornierung von Flügen wird der im Beförderungsentgelt enthaltene Preis für die Flugbeförderung nicht erstattet. Steuern und Gebühren sind erstattungsfähig, sofern kein Teil des Tickets abgeflogen worden ist. Bei Tickets, die keine Erstattung des Flugpreises zulassen, wird der Treibstoff- und Sicherheitszuschlag nicht erstattet. Aufgrund des mit einer Stornierung verbundenen Verwaltungsaufwandes berechnet ÖTT dem Fluggast zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € pro stornierter Flugstrecke und pro Person. Die Ticket Service Charge wird nicht erstattet. Bis zu diesem Betrag, werden vom Fluggast erhaltene Zahlungen einbehalten bzw. ist der Fluggast gegebenenfalls verpflichtet, die Differenz bis zu diesem Betrag nachzuzahlen. In den vorstehenden Fällen bleibt es dem Fluggast unbenommen nachzuweisen, dass ÖTT kein oder ein geringerer als der mit der Bearbeitungsgebühr geltend gemachte Schaden entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfrachtführers verwiesen, die gemäß Ziffer I. 4 dieser AGBB zusätzlich gelten und detaillierte Storno-Regelungen enthalten.

3.

Sofern ÖTT einen teil-oder vollgecharterten Flug durchführt, gelten allerdings nur die in der Anlage 1 wiedergegebenen ÖTT eigenen Tarifbestimmungen bei Stornierungen, die nach dem Zeitpunkt des Stornierungswunsches, der ausführenden Fluggesellschaft, dem gebuchten Tarif und/oder dem Flugziel differenzieren und Auskunft darüber geben, ob und wenn ja in welcher Höhe der Fluggast mit einer Rückerstattung des von ihm gezahlten Flugbeförderungsentgeltes rechnen kann.

4.

Die Regelung in vorstehend Ziffer 2. und 3. finden entsprechende Anwendung, wenn der Fluggast nicht oder nicht so rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlicher Reiseunterlagen am Check-In erscheint, dass er spätestens 45 (fünfundvierzig) Minuten vor der gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei nicht rechtzeitigem Eintreffen des Fluggastes besteht kein Anspruch auf Abfertigung und Beförderung. Der im Beförderungsentgelt enthaltene Preis für die Flugbeförderung und die variable Ticket Service Charge wird auch in diesem Fall nicht erstattet.

Dem Fluggast wird empfohlen deutlich vor der vorgesehenen Meldeschlusszeit (Check-in Zeit) am Check-in-Schalter zu erscheinen, damit seine rechtzeitige Abfertigung nicht beispielsweise durch etwaige Warteschlangen gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Fluggäste, deren Buchung besondere Serviceleistungen der Fluggesellschaft erfordert, wie etwa die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (Ziffer X.), Schwangeren (Ziffer XI.), von Fluggästen im Rollstuhl (XII.) oder die Beförderung von Tieren im Frachtraum (Ziffer XV.).

IX. Sitzplatzreservierung


Soweit es die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers vorsehen kann eine Sitzplatzreservierung - falls möglich auch die Buchung eines XL-Sitzplatzes am Notausgang - vorgenommen werden, wobei die Bearbeitung der Sitzplatzreservierung grundsätzlich kostenpflichtig ist. Ansonsten liegt die endgültige Entscheidung über die Sitzplatzverteilung vor Ort ausschließlich beim Personal des den Flug ausführenden Luftfrachtführers.

X. Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

1.

Die Beförderung von Kleinkindern (Kinder bis zum vollendeten 2 (zweiten) Lebensjahr ist entsprechend der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfrachtführers grundsätzlich möglich. Neugeborene bis zum Alter von 7 (sieben) Tagen sind von einer Beförderung allerdings grundsätzlich ausgeschlossen.

Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist das Alter bei Antritt des Rückfluges maßgeblich. Jeder Erwachsene darf nur ein (1) Kleinkind begleiten. Für die Beförderung eines Kleinkindes im Kindersitz muss ein gesonderter Sitzplatz gebucht werden.

Die Beförderung von Kleinkindern ist durch die Personensorgeberechtigten anmeldepflichtig und auf 10 (zehn) Prozent der Sitzplätze pro Flugstrecke begrenzt.

2.

Kinder im Alter von 5-11 Jahren („unaccompanied minors“, nachfolgend „UM“) dürfen nur dann ohne Begleitung fliegen, wenn der ausführende Luftfrachtführer einen entsprechend UM-Service anbietet und wenn dieser Service für den betreffenden Flug auch vom Fluggast in Anspruch genommen wird. Die Anmeldung beim UM-Service der ausführenden Luftfahrtgesellschaft hat grundsätzlich bis 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor dem Abflugzeitpunkt zu erfolgen. Der UM-Service der ausführenden Fluggesellschaft ist grundsätzlich kostenpflichtig. Von der ausführenden Fluggesellschaft werden zur Durchführung des UM-Service der vollständige Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Kindes benötigt. Ferner ist der ausführende Fluggesellschaft der vollständige Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer derjenigen Person mitzuteilen, welche das zu befördernde Kind an den UM-Service der Fluggesellschaft am Flughafen des Abflugortes übergibt sowie der vollständige Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer derjenigen Person, die das Kind nach der Ladung am Zielflughafen vom UM-Service der ausführenden Fluggesellschaft wieder übernehmen soll.

Die das Kind übergebende sowie die das Kind übernehmende Person haben sich jeweils durch gültige Passdokumente auszuweisen, um ihre Identifizierung durch den UM-Service der ausführenden Fluggesellschaft zu ermöglichen.

3. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten können Kinder im Alter von 12 bis maximal 17 Jahren ebenfalls den UM-Service der Fluggesellschaften in Anspruch nehmen.

XI. Beförderung von Schwangeren

1.

Bis einschließlich der 28. (achtundzwanzig) Schwangerschaftswoche werden Schwangere ohne ärztliche Flugtauglichkeitsbescheinigung befördert, allerdings kann ÖTT oder auch das Personal des die Beförderung ausführenden Luftfrachtführers die Vorlage des Mutterschaftspasses zum Nachweis darüber verlangen, dass die 28. (achtundzwanzig) Schwangerschaftswoche bei Antritt des Fluges noch nicht überschritten ist.

2.

Von der 29. (neunundzwanzig) bis einschließlich zur 34. (vierunddreißig) Schwangerschaftswoche erfolgt die Beförderung nur bei Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbestätigung, welche frühestens 7 (sieben) Tage vor Antritt der Flugreise ausgestellt worden sein darf. Kann die ärztliche Flugtauglichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden oder ist diese älter als 7 (sieben) Tage, kann ÖTT bzw. der die Beförderung ausführende Luftfrachtführer der Schwangeren die Flugbeförderung wegen des damit verbundenen gesundheitlichen Risikos verweigern.

3.

Beginnend mit der 35. (fünfunddreißig) Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung der Schwangeren grundsätzlich ausgeschlossen.

XII. Beförderung von Personen mit besonderen Bedürfnissen

1. Allgemein

(a) Als Passagiere mit besonderen Bedürfnissen gelten Fluggäste, deren Mobilität aufgrund physischer Beeinträchtigungen (sensorischer oder motorischer), psychischer Beeinträchtigungen, Alter oder Krankheit eingeschränkt ist.

ÖTT ist nach Vorgabe von Art. 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 6 nicht in der Lage, Fluggäste befördern zu lassen, deren physische und/oder psychische Beeinträchtigung die Anwesenheit einer Betreuungs- und Begleitperson erfordert, es sei denn, eine solche Betreuungsperson reist mit dem Passagier und bucht einen eigenen Sitzplatz auf der betreffenden Flugstrecke. Eine Betreuungsperson kann dabei mit höchstens 2 (zwei) Passagieren fliegen, die aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einer Begleitung bedürfen.

(b) Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen, die ihre Buchungsanfrage per Telefon abgeben, müssen ÖTT bereits bei ihrer Buchungsanfrage über Art und Umfang ihrer besonderen Bedürfnisse in Kenntnis setzen, damit ein entsprechender Service am Flughafen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.

Passagiere, die ihre Flüge über das Internet buchen, müssen ÖTT über die Art und Umfang ihrer besonderen Bedürfnisse der benötigten Unterstützung ebenfalls im Rahmen ihrer Buchungsanfrage umgehend telefonisch, schriftlich oder per E-Mail unterrichten.

ÖTT benötigt diese Informationen mindestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor der Abflugzeit im Voraus, um die ausführende Luftfahrtgesellschaft entsprechend zu informieren, damit die benötigte Unterstützung organisiert und zur Verfügung gestellt werden kann. Anfragen, die weniger als 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor der geplanten Abflugzeit eingehen können nicht mehr berücksichtigt werden.

(c) Fluggäste können lebensnotwendige medizinische Geräte und/oder eine Mobilitätshilfe kostenlos entweder im Hand- oder im Reisegepäck mit sich führen, sofern hierdurch die jeweilige Gewichtsbegrenzung nicht überschritten wird und ÖTT in Ansehung der medizinische Geräte eine entsprechende Anmeldung mindestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor dem Abflug erhält.

Damit lebenswichtige Medikamente und/oder medizinische Geräte als solche anerkannt werden, muss der Fluggast allerdings auch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er diese Medikamente und/oder Geräte auf dem Flug mitführen muss. Die ärztliche Bescheinigung darf indes nicht älter als 7 (sieben) Tage sein.

(d) ÖTT weist darauf hin, dass eine liegende Beförderung des Fluggastes - auch auf einer Tragbahre - nicht möglich ist.

2. Rollstühle

Vorbehaltlich der Allgemeinen Bedingungen der jeweils ausführenden Luftfahrtgesellschaft können Rollstühle, die mehr als 60 (sechzig) kg wiegen (ohne Batterie) grundsätzlich zur Beförderung akzeptiert werden wenn es möglich ist, diese so in Einzelteile zu zerlegen, dass die Einzelteile jeweils weniger als 60 (sechzig) kg wiegen.

Wiegt der Rollstuhl mehr als 60 (sechzig) kg (ohne Batterie), muss der Fluggast ÖTT wenigstens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor dem Abflugzeitpunkt über das Gesamtgewicht des Rollstuhl informieren und am Flughafen außerdem die Betriebsanleitung des Rollstuhls mit sich führen. Wenn der Rollstuhl nicht in Einzelteile zerlegt werden kann, die jeweils weniger als 60 (sechzig) kg wiegen (ohne Batterie) und/oder der Kunde die Betriebsanleitung nicht mit sich führt, kann der Rollstuhl nicht mit befördert werden. Rollstühle, die mittels versiegelter Batterien betrieben werden, die nicht auslaufen können werden befördert. Hingegen können Rollstühle, die mit unversiegelter Batterie betrieben werden und die demnach auslaufen kann, nicht befördert werden.

3. Passagiere mit Knochenbrüchen

Erwachsene Passagiere, deren Extremitäten ab der Hüfte abwärts eingegipst sind, müssen insgesamt 3 (drei) Sitze pro Flug buchen. Dieser Raum ermöglicht die erhöhte Lagerung der eingegipsten Extremität und vermindert dessen Anschwellen während des Fluges.

Passagiere, die mit einem Gips vom Knie abwärts reisen, benötigen möglicherweise keinen weiteren Sitz. Es liegt indes im Ermessen der Mitarbeiter der die Beförderung ausführenden Luftfrachtführers am Check-In und/oder des Kabinenpersonals zu bestimmen, ob ein zusätzlicher Sitz gebucht werden muss.

Entsprechendes gilt für Kinder, deren untere Gliedmaßen eingegipst oder eingeschient sind. Allerdings muss die Länge des Gipsverbandes oder der Schiene bestimmt werden, um zu entscheiden, ob ein, zwei oder drei Sitze erforderlich sind, um das Bein während des Fluges hochlagern zu können.

Bei Fluggästen, die mit einem vor weniger als 48 (achtundvierzig) Stunden angelegten Gipsverband reisen, muss der Verband gespalten angelegt sein (wobei die Spaltung sich über die gesamte Länge des Verbands erstrecken muss). Ist der Gipsverband bereits seit mehr als 48 (achtundvierzig) Stunden angelegt, muss er nicht gespalten sein. Dies gilt sowohl für Verbände aus Gips als auch aus Thermoplast.


4. Passagiere mit künstlichen Gliedmaßen

Der Fluggast darf für den Betrieb mechanischer Gliedmaßen getragene Gaszylinder sowie Ersatzzylinder ähnlicher Größe mitführen, um eine ausreichende Versorgung für die Reisedauer zu gewährleisten.

5. Blinde, stumme und gehörlose Passagiere

Es werden Vorkehrungen für ein vorzeitiges Einsteigen dieser Fluggäste getroffen, damit ihnen die Kabinenbesatzung die Sicherheitsbestimmungen an Bord des Flugzeugs gesondert erklären kann.

6. Nadeln

Fluggäste dürfen Injektionsnadeln ausschließlich aus medizinischen Gründen mitführen. Injektionsnadeln dürfen nur dann mit in die Kabine genommen werden, wenn der Fluggast beim Check-In ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt. Fluggäste müssen sich die während des Fluges medizinisch erforderlichen Injektionen selbst verabreichen. Das Kabinenpersonal des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist unter keinen Umständen verpflichtet und in der Lage, diese Injektionen zu verabreichen.

7. Personen mit chronischen Lungenkrankheiten

Personen mit chronischen Lungenkrankheiten wie beispielsweise Mukoviszidose müssen vor Antritt des Fluges beim Check-In eine aktuelle Flugtauglichkeitsbescheinigung vorlegen, die nicht älter sein darf als 7 (sieben) Tage vor dem geplanten Abflugdatum. Wird diese Flugtauglichkeitsbescheinigung nicht oder nicht mit der geforderten Aktualität vorgelegt, wird die betreffende Person von der Beförderung ausgeschlossen.

8. Infektionskrankheiten

Fluggäste, die an schweren Infektionskrankheiten wie beispielsweise einer Infektion der Atemwege, Tuberkulose oder Lungenentzündung leiden können nicht befördert werden. Sollte diese Erkrankung nach dem Abschluss des Flugbeförderungsvertrages auftreten, hat der Fluggast ÖTT umgehend über diesen Umstand zu informieren.

9. Sauerstoff

Der Fluggast darf kleinere Sauerstoffflaschen mitführen, sofern dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Flaschen höchstens 50 (fünfzig) cm lang sind und einen Durchmesser von maximal 25 (fünfundzwanzig) cm aufweisen. Insgesamt sind in der Kabine 2 (zwei) Flaschen der vorgenannten Ausmaße pro Passagier zulässig. Beim Check-In muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, welches bestätigt, dass der Sauerstoff aus medizinischen Gründen mitzuführen und dass der Passagier flugtauglich ist. Dieses ärztliche Attest darf nicht älter als 7(sieben) Tage sein, da ansonsten die Mitnahme der Sauerstoffflaschen verweigert wird.

Sauerstoffflaschen, die zum Sporttauchen oder Tiefseetauchen benötigt werden, werden indes nicht befördert.

10. Asthmapatienten

Asthmakranke Fluggäste dürfen Inhaliergeräte und/oder Vernebler mitführen, sofern diese keine Sauerstoffflaschen enthalten. Passagiere, die an schwerem Asthma leiden oder denen erst kürzlich die Einnahme oraler Steroide verschrieben wurde, müssen eine ärztliche Flugtauglichkeitsbescheinigung vorlegen, die nicht älter sein darf als 7 (sieben) Tage vor dem geplanten Abflugdatum. Wird diese Flugtauglichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, kann der betreffende Fluggast nicht befördert werden.

XIII. Check-In


1.

ÖTT empfiehlt dem Fluggast, zur Abfertigung in der Sommersaison (01. April bis 30. September) drei (3) Stunden, ansonsten zwei (2) Stunden vor dem gebuchten Abflugzeitpunkt zum Check-In zu erscheinen, sofern nicht aus einem besonderen Grund ein vorzeitiges Erscheinen angezeigt ist; auf Ziffer VIII. 3 wird ausdrücklich hingewiesen. ÖTT rät dem Fluggast daher dringend, ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeit einzuplanen und seine Anreisezeit zum Flughafen dementsprechend frühzeitig zu planen.

2.

Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 45 (fünfundvierzig) Minuten vor der gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist, da der Abfertigungsschalter grundsätzlich 45 (fünfundvierzig) Minuten vor der gebuchten Abflugzeitpunkt schließt.

Darüber hinaus ist der Fluggast verpflichtet, sich spätestens zur Boarding-Time zum Einsteigen beim auf der Bordkarte ausgewiesen Abfluggate einzufinden. Sofern der Fluggast die Meldeschlusszeit nicht einhält oder sich nicht rechtzeitig zum Einsteigen am Gate einfindet, ist ÖTT berechtigt, die Flugbuchung zu streichen und die Beförderung des Fluggastes zu verweigern; der Fluggast bleibt gleichwohl zur Zahlung des Flugbeförderungsentgeltes verpflichtet. Für Schäden und Aufwendungen, die dem Fluggast aus der allein von ihm zu vertretenen Verletzung dieser Bestimmungen entstehen, übernimmt ÖTT keine Einstandspflicht.

3.

Beim Check-In sind die Vorlage des elektronischen Tickets sowie die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Die zusätzliche Vorlage der von ÖTT übersandten Buchungsbestätigung (Ziffer II. 2) wird empfohlen. Auch für mitreisende Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis oder die Eintragung im Ausweis des mitreisenden Erziehungsberechtigten vorzulegen; auf § 2 Aufenthaltsverordnung wird hingewiesen.

Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland und die Rückkehr nach Deutschland erforderlich sind (Visa, Aufenthaltstitel u. ä.) mitzuführen; dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen kann die Abfertigung insbesondere bei der Einreise nach Deutschland verweigert werden. Der Fluggast ist allein für das Mitführen und die gehörige Form aller für die Ein-/ Ausreise in das Zielland und die Rückkehr nach Deutschland erforderlichen Ausweispapiere und Dokumente selbst verantwortlich.

ÖTT übernimmt ausdrücklich keine Haftung dafür, dass die vom Fluggast mitgeführten Ausweise und Dokumente - insbesondere Reisepässe und Aufenthaltstitel - eine problemlose Einreise in die Türkei oder nach Deutschland ermöglichen.

4.

Der Fluggast hat darauf zu achten, dass der im Flugschein eingetragene Name mit dem tatsächlichen Familiennamen im Personalausweis / Reisepass übereinstimmt, da anderenfalls die Beförderung verweigert werden kann; ÖTT und/ oder der ausführende Luftfrachtführer haftet in solchen Fällen nicht.

XIV. Beachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen

1.

Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, die für die Ein- und Ausreise notwendigen Reisedokumente, Aufenthaltstitel, ärztlichen Atteste, Impfzeugnisse u. ä., die nach den Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen sowie sonstigen Bestimmungen der betreffenden Länder erforderlich sind, für sich selbst, mitreisende Kinder und mitgeführte Tiere zu beschaffen und beim Check-In vollständig und in der verlangten Form vorzulegen. ÖTT weist für die Wiedereinreise nach Deutschland vorsorglich insbesondere auf die Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der Aufenthaltsverordnung sowie der weiteren ausländerrechtlichen Verordnungen hin, für deren Einhaltung der Fluggast eigenständig Sorge zu tragen hat.


2.

ÖTT weist darauf hin, dass der ausführende Luftfrachtführer gesetzlich dazu verpflichtet und berechtigt ist die Beförderung zu verweigern, wenn die Ausreisebestimmungen eines Abflugstaates oder die Einreisebestimmungen eines Zielstaates vom Fluggast nicht erfüllt werden.

3.

Alle Kosten und sonstigen Nachteile, welche aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, sind allein vom Fluggast zu tragen. ÖTT und der ausführende Luftfrachtführer hingegen sind diesbezüglich von jeder Haftung frei.

XV. Gepäck, Handgepäck, Sondergepäck, Tiere

1.

Im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages kann der Fluggast Reisegepäck mitführen, wobei sich die Freigepäckgrenzen aus dem Flugticket bzw. dem Beförderungsschein ergeben. Die Beförderung von Gepäck über die auf dem Ticket angegebene Freigepäckgewichtsgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck (Ziffer XV. 3) ist zuschlagspflichtig.

Im Fall des Teil- oder Vollcharterflugbetriebes durch ÖTT gelten die in der Anlage 1 wieder gegebene ÖTT eigene Tarifbestimmungen bei Über- und Sondergepäck, die nach der Fluggesellschaft und/oder dem Flugziel differenzieren.

2.

Der Fluggast darf ein Handgepäckstück bis zu einem Maximalgewicht von 6 (sechs) Kilogramm kostenfrei mitführen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Soweit das zulässige Höchstgewicht und/oder die vorgegebenen Ausmaße für das Handgepäck überschritten werden ist die ausführende Fluggesellschaft berechtigt, die Mitnahme als Handgepäck in die Kabine zu verweigern und jenes Gepäck sodann als Reisegepäck zuschlagspflichtig zu befördern. Wegen der räumlichen Begrenzung und aus Sicherheitsgründen kann jeder Fluggast nur 1 (ein) Handgepäckstück mitführen; im Übrigen wird auf Ziffer XVI. 3. hingewiesen.

3.

Die Beförderung von Sondergepäck ist - abhängig von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der ausführenden Luftfahrtgesellschaft - grundsätzlich kostenpflichtig möglich. Zum Sondergepäck gehören insbesondere Sportgerät (Golf- und Tauchgepäck, Fahrräder, Bodyboard, Surfbrett, Skiausrüstung etc.).Die Mitnahme von Sondergepäck muss spätestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor dem Abflug per E-Mail unter angefragt werden. Die Anmeldung muss konkrete Angaben über Anzahl, Maße und Gewicht des angefragten Sondergepäcks bzw. Transportbehälters enthalten und Name des Passagiers, Flugnummer und Datum ausweisen.

4.

(a) Der Transport von Tieren unterliegt den Bestimmungen der IATA Live Animals Regulations. Aus Sicherheitsgründen können Tiere nur mit bestätigter Reservierung akzeptiert werden, die in Begleitung eines gebuchten Fluggastes reisen. Pro Fluggast wird bei verfügbarer Kapazität jeweils ein Tier akzeptiert. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen auch nur dann, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung durch den Fluggast zuvor angemeldet und durch ÖTT im Rahmen der Buchungsbestätigung oder vom ausführenden Luftfrachtführer bestätigt wurde.

(b) Der Fluggast ist allein dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Impf-, Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente sowie sonstige Dokumente des Tieres vorgelegt werden können. Soweit diese vollständige Dokumentation nicht vorgelegt werden kann, ist die ausführende Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung des Tieres zu verweigern.

(c) Hunde und Katzen werden erst ab einem Alter von 7 (sieben) Monaten transportiert. Kranke oder verletzte Tiere sowie Hunde und Katzen, die voraussichtlich während der Beförderung gebären oder die vor weniger als 48 (achtundvierzig) Stunden geworfen haben, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Durch Medikamente ruhig gestellte Tiere müssen bei Ansprache reagieren. Die Tiere dürfen nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der IATA Live Animals Regulations entsprechen. Das Tier muss in der Lage sein, aufrecht zu stehen, ohne dass der Kopf oder die Ohren die Käfigdecke berühren. Es muss die Möglichkeit haben, sich zu drehen und sich in eine natürliche Position zu legen. Wasser und Futterbehälter müssen vorhanden sein, der Käfig muss stabil und sauber sein, einen wasserfesten Boden haben und innen mit saugfähigem Material ausgelegt sein. Die Tierbeförderung kann am Check-In abgelehnt werden kann, wenn das Behältnis zu klein ist oder den IATA-Anforderungen nicht entspricht.

XVI. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

1. Allgemein

Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck - unabhängig davon, ob es sich um Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck handelt - folgende Stoffe und Artikel nicht enthalten und wird nicht befördert:

Ø Aktentaschen oder Sicherheitskoffer mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten Lithium-Batterien und oder pyrotechnischem Material;

Ø Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe;

Ø Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen;

Ø Gase: entzündliche, nichtentzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z.B. Camping-Gas oder Aerosol, Propan und Butan;

Ø Brennbare Flüssigkeiten, wie Bleichmittel, Peroxyde, Benzin und Methanol;

Ø Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln;

Ø Feuerzeuge;

Ø Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien;

Ø Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut und Krankheitserreger;

Ø Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;

Ø Ätzende Stoffe, wie Quecksilber, das in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und Batterien, nass, gefüllt mit Batterieflüssigkeit, Korrosionsmittel und Fahrzeugbatterien;

Ø Komponenten von Kfz-Kraftstoff-Systemen, die Kraftstoff enthalten haben;

Ø Magnetisierende Stoffe sowie sämtliche gefährliche Güter, die in den IATA-Gefahrengut-Vorschriften aufgeführt sind.

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel und alkoholische Getränke soweit diese nur in kleinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen mitgeführt werden. Rauchutensilien, wie 1 (ein) Feuerzeug (außer Benzinfeuerzeuge) oder 1 (eine) Packung Streichhölzer dürfen ausschließlich von einer Person befördert werden.

2. Unzulässige Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

Im aufgegebenen Reisegepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche und verderbliche Gegenstände sowie Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Münzen, Schmuckstücke, Antiquitäten, Bilder, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Laptop, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen, Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente und/oder medizinische Hilfsmittel (Hörgeräte, Zahnspangen, Brillen) nicht enthalten sein.

Die ausführende Luftfahrtgesellschaft kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es derart unzureichend verpackt ist, dass eine Beschädigung trotz Anwendung der üblichen Vorsicht zu erwarten ist.

3. Unzulässige Gegenstände im Handgepäck

a) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder den Anschein erweckt, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

Ø Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.);

Ø Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen;

Ø Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre / Zielgeräte);

Ø Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen;

Ø Signalpistolen; Startpistolen; Spielzeugpistolen aller Art; Druckluftwaffen;

Ø Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen; Armbrüste; Katapulte;

Ø Harpunen und Harpunenabschussgeräte; Viehtötungsapparate;

Ø Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte;

Ø Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren;

b) Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

Ø Äxte und Beile; Pfeile und Wurfpfeile; Kanthaken; Harpunen und Speere;

Ø Eispickel; Schlittschuhe; alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge);

Ø Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen;

Ø Fleischerbeile; Macheten;

Ø Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette); Säbel, Schwerter und Degen; Skalpelle;

Ø Scheren;

Ø Ski- und Wanderstöcke;

Ø Wurfsterne;

Ø Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c) Stumpfe Objekte

Jedes stumpfe Objekt, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

Ø Baseball- und Softball-Schläger;

Ø Keulen oder Schlagstöcke (fest oder biegsam), z.B. Knüppel, Gummiknüppel und- stöcke;

Ø Cricketschläger; Golfschläger ; Hockeyschläger; Lacrosseschläger

Ø Kajak- und Kanupaddel; Skateboards; Billardstöcke; Angelruten;

Ø Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts.

d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie des Eigentum des ausführenden Luftfrachtführers und Dritter darstellen, einschließlich:

Ø Munition; Sprengkapseln; Detonatoren und Zünder; Sprengstoffe und Explosivkörper;

Ø Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern;

Ø Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände ; Granaten aller Art;

Ø Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff;

Ø Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen);

Ø Überallzündhölzer;

Ø Rauchkanister oder Rauchpatronen;

Ø Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol; Farbe in Sprühdosen; Terpentin und Farbverdünner;

Ø Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

e) Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

Ø Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können;

Ø Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor;

Ø Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas;

Ø Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope; Gifte;

Ø Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren;

Ø Spontan entzündliches oder brennbares Material

Ø Feuerlöscher

f) Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord (Verordnung (EG) Nr. 6)

Zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Europäische Union die Menge an Flüssigkeiten, die Fluggäste im Handgepäck an Bord mitnehmen dürfen, beschränkt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 (einhundert) ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit befinden. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 (einem) Liter passen. Der Plastikbeutel muss bequem und vollständig verschließbar sein. Das Verschließen einfacher Plastikbeutel mit Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Pro Fluggast ist 1 (ein) Beutel gestattet. Zu den Flüssigkeiten zählen auch Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz sowie der Inhalt von Druckbehältern wie beispielsweise Rasierschaum und Haarspray.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit

Ø während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle Diät-Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder

Ø hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, und unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und dass diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder

Ø auf einem anderen Flughafen in der Europäischen Union erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder

Ø an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens in der Europäischen Union erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält.

ÖTT übernimmt für vom Fluggast mitgeführte Gegenstände, die an den Sicherheitskontrollen der Flughäfen zurückgewiesen werden weder eine Haftung noch eine Aufbewahrungspflicht.

XVII. Gepäckschäden/-verluste


1. Allgemeines

(a) Eine Haftung für Gepäckschäden oder Gepäckverlust kommt nur dann in Betracht, wenn dieser in einem Zeitraum aufgetreten sind, in dem sich das Gepäckstück in der Obhut des ausführenden Luftfrachtführers befand und wenn ein gültiger Flugbeförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und ÖTT besteht. ÖTT empfiehlt dem Fluggast den Abschluss einer kostenpflichtigen Reisegepäckversicherung bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl.

(b) Sofern das Gewicht des aufgegebenen Reisegepäcks nicht auf dem Gepäckkontrollabschnitt vermerkt wurde gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks die zulässige Freigepäcksgewichtsgrenze für die entsprechende Beförderungsklasse für die gebuchte Flugstrecke nicht übersteigt.

(c) ÖTT und/oder der ausführende Luftfrachtführer haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, ÖTT und/oder der ausführende Luftfrachtführer haben diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes und/oder am Eigentum von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter, hat der diesen Gegenstand aufgebende Fluggast ÖTT und/oder dem ausführenden Luftfrachtführers für alle Schäden und Aufwendungen, die ÖTT und/oder dem ausführenden Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen und ÖTT und/oder den ausführenden Luftfrachtführer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

2. Meldung von Gepäckschäden/-verlusten


(a) Die Meldung eines Gepäckschadens oder Gepäckverlustes hat unverzüglich beim „Lost and Found Schalter“ oder beim Abfertigungsagenten des ausführenden Luftfrachtführers am Zielflughafen zu erfolgen und zwar durch Aufnahme eines schriftlichen Schadenprotokolls („Property Irregularity Report“).

(b) Bei Schäden am Reisegepäck ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadens, jedenfalls aber spätestens 7 (sieben) Tage nach Erhalt des Gepäcks den Schaden gegenüber ÖTT und/oder dem ausführenden Luftfrachtführer schriftlich anzeigt.

(c) Bei verspäteter Auslieferung von Reisegepäck ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber 21 (einundzwanzig) Tage nach Auslieferung des Reisegepäcks eine schriftliche Schadensanzeige gegenüber ÖTT und/oder dem ausführenden Luftfrachtführer abgibt.

(d) Wird das Reisegepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung vom Fluggast angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Flugbeförderungsvertrag abgeliefert worden ist.

(e) Der Geschädigte oder sonstige Berechtigte muss nach Artikel 35 Montrealer Übereinkommen bzw. Artikel 29 Warschauer Abkommen innerhalb von 2 (zwei) Jahren Klage erheben; danach ist er mit der Durchsetzung seiner Rechte ausgeschlossen.

Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

XVIII. Aufhebung/Kündigung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt


Wird die Luftbeförderung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Streik der Flugsicherung oder Streik des Flughafenpersonals auf den Flughäfen oder aufgrund behördliche Anordnungen, welche nicht von ÖTT und/ oder dem ausführenden Luftfrachtführer zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote)) erheblich erschwert, beeinträchtigt oder sogar unmöglich, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten und der ausführende Luftfrachtführer ist berechtigt, den Flug abzusagen.

XIX. Haftung von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers


1. Allgemeines

(a) Die Haftung bei der Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. vom 09.10.1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. geänderten Fassung (VO (EG) ), des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen bzw. des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12.10.1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28.09.1955), je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens handelt.

(b) Die Haftung von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. ÖTT und/oder der ausführende Luftfrachtführer sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn ÖTT und/oder der ausführende Luftfrachtführer diese Art von Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für mittelbare oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch ÖTT und/oder den ausführenden Luftfrachtführer beruht.

(c) Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, so führt dieser Umstand zum Ausschluss oder zumindest zur Reduzierung des Schadensersatzanspruches. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt.

(d) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers im Hinblick auf Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung angeht, haften ÖTT und/oder der ausführende Luftfrachtführer nur für den Fall, dass sie diesbezüglich vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

(e) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Bediensteten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ÖTT. Der Gesamtbetrag, der von ÖTT und/oder dem ausführenden Luftfrachtführers und/oder den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für ÖTT und/oder den ausführenden Luftfrachtführer geltenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

(f) Keine der vorgenannten Bedingungen bedeutet den Verzicht der auf ÖTT und/oder den ausführenden Luftfrachtführer anwendbaren Haftungsausschlüsse, insbesondere nach dem Warschauer Abkommen und/oder dem Montrealer Übereinkommen und europäischem oder nationalem Recht.


2. Personenschäden

(a) Die Haftung von ÖTT und/oder des ausführenden Luftfrachtführers gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens, der Verordnung (EG) sowie diesen AGBB.

(b) Auf Schadenersatzansprüche gegenüber ÖTT und/ oder den ausführenden Luftfrachtführers wegen Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes finden die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen indes keine Anwendung.

Für Schäden bis zu einem Haftungsbetrag von 113.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds kann ÖTT und/ oder der ausführende Luftfrachtführer sich nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikels 21 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diese AGBB.

(c) Soweit voranstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.

(d) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet ÖTT und/ oder der ausführenden Luftfrachtführers nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann haben ÖTT und/oder den ausführenden Luftfrachtführer vorab zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann.

Im Zweifel - insbesondere im Fall der Fluguntauglichkeit - hat der Luftfahrzeugführer allerdings das Recht zur Beförderungsverweigerung.

XX. Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

(Hinweis gemäß Anhang zur VO (EG) i.d.F. der VO (EG) )

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

(a) Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 113.000 Sonderziehungsrechten (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

(b) Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.

(c) Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR begrenzt (DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.5.2002 L 140/5). Eine mögliche Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 04 bleibt davon unberührt.

(d) Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR begrenzt.

(e) Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (dementsprechender gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

(f) Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

(g) Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten, was bereits am Flughafen erfolgen kann. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 (sieben) Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 (einundzwanzig) Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Schadensmeldungen müssen immer schriftlich erklärt werden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen die ÖTT wegen Beanstandungen am Reisegepäck ausgeschlossen.

(h) Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht bereits am Flughafen aufgegeben wurde, an jedes der beiden Unternehmen richten, also auch an ÖTT.

(i) Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 (zwei) Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

(j) Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. in der durch die Verordnung (EG) Nr. geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Achtung: Dieser Hinweis ist erforderlich gemäß VO (EG) Nr. 02, stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Fluggast und ÖTT.

XXI. Datenschutz und Datensicherheit

1.

ÖTT erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Flugbeförderungsvertrages erforderlich ist. Diese Daten werden im Rahmen des Vertragszweckes von ÖTT unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages; dies beinhaltet insbesondere die Vornahme von Reservierungen, den Erwerb eines Flugscheins, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

In diesem Rahmen übermittelt ÖTT Daten an Dritte, insbesondere an die die Flugbeförderung ausführenden Fluggesellschaften soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages erforderlich ist, wobei sich der Datentransfer auf das Notwendigste beschränkt.

Die ausführende Fluggesellschaft erhebt Passdaten und übermittelt diese und die im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten auf gesetzlicher Grundlage an Behörden im In- und Ausland, falls das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und die Übermittlung somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

ÖTT nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Fluggäste unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehr ernst. Die vom Fluggast übermittelten Daten werden im Rahmen einer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes geschützt.

2. Auf Wunsch erhält der Fluggast von ÖTT unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die über ihn bei ÖTT gespeichert sind. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigungen, Sperrung oder Löschung von Daten kann sich der Kunde jederzeit an ÖTT (Kontaktdaten unter Ziffer XXVI.) wenden.

XXII. Änderungen


1.

ÖTT behält sich das Recht vor, diese AGBB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht.

Auf der Website "ottfly.com" wird unter der Rubrik „Informationen“ - „Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen“ die jeweils aktuelle Version der AGBB vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten.

2.

Keine Agentur, kein ÖTT Mitarbeiter oder ein sonstiger Dritter ist berechtigt, diese AGBB abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

XXIII. Mündliche Abreden

Diese AGBB und die jeweils anwendbaren Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und ÖTT bestehenden Vertrages und ersetzen alle zeitlich vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten.

XXIV. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen der AGBB unwirksam sein oder werden, so berührt dieser Umstand die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

XXV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und ÖTT unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hamburg (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

XXVI. Erreichbarkeit, Verwender


1.

ÖTT ist wie folgt für den Fluggast erreichbar:

Öger Türk Tur GmbH


Telefon: 

Telefax: 

E-Mail:

2.

Vereinzelt wird in den voranstehenden AGBB auf das ÖTT Servicecenter verwiesen.

Das ÖTT-Servicecenter in Deutschland, Graf-Adolf-Straße 63, 40210 Düsseldorf ist unter der Telefonnummer , E- Mail: in der Zeit von Montag bis Freitag 09:00 - 18:00 Uhr und Samstag 09:00 - 13:00 Uhr erreichbar.

Das ÖTT-Servicecenter in der Türkei, ÖTTFLY TURİZM VE SEY. HİZM. TİC. A.Ş., Ergenekon Mah. Fransız Hastanesi Sok. Kaya Apt., No.1 Kat 2 Harbiye - Şişli / Istanbul ist unter der Telefonnummer , Telefax: , E-Mail: in der Zeit von Montag bis Freitag 09:00 - 18:00 und Samstag 09:00 - 13:00 erreichbar.

Verwender:

Öger Türk Tur GmbH


Geschäftsführer: Herr Dipl.-Ing. Vural Öger



Stand: 18. März 2014


Anlage 1

ÖTT-Tarifbedingungen für 2014

A.

Vollcharter


B.

Vollcharter


nur gültig für Flüge mit Ziel Antalya / Bodrum / Dalaman / Gazipaşa

C.

Teilcharter


ÖTT Tarifbedingungen für 2014 bei von Lufthansa

(mit Kennung "LH" und Buchungsklasse "Lhy") durchgeführten Flügen

von und nach München sowie Frankfurt am Main

D.


ÖTT Tarifbedingungen für 2014 bei von SunExpress

(Kennung („XQ“ oder „XG“)

durchgeführten Flügen